K A B 

Katholische Arbeitnehmer Bewegung St. Martinus Hagen a.T.W.


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Rahmensatzung der KAB Vereine

im KAB Diözesanverband Osnabrück

§ 1.        Name

Die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung, im nachfolgenden KAB genannt, ist der Zusammenschluss katholischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

in Hagen a.T.W. im Diözesanverband Osnabrück.

Der Verein führt den Namen „Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) St. Martinus Hagen A.T.W. und hat seinen Sitz in Hagen a.T.W.

§ 2.        Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die KAB Diözesanverband Osnabrück, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 3.        Ziele und Aufgaben

Als freie katholische Vereinigung ist die KAB Kirche.

Sie stellt sich dabei folgende Aufgaben:

-        Sie verlebendigt im gemeinsamen und persönlichen Dienst christliche Lebenshaltung in der Arbeitnehmerschaft.

-        Sie befähigt die Arbeitnehmerschaft für ihre Aufgabe in Kirche, Staat und Gesellschaft.

-        Sie gibt Anregungen zu gegenseitiger Hilfe und gemeinsamer Aktion aus christlicher Verantwortung.

-        Sie wirkt aus der Sicht der Arbeitnehmerschaft an der gegenwärtigen und zukünftigen Entwicklung der Gesellschaft im regionalen, nationalen und internationalen Bereich mit.

-        Sie wirkt und arbeitet als eigenständige Bewegung auf der Grundlage der katholischen Sozialverkündigung an der Fortentwicklung und Verbesserung der Gesellschaft im christlichen Sinne mit.

§ 4.        Mittel

Zur Erfüllung und Erreichung der Ziele dienen insbesondere:

-        gegenseitige Hilfe aus solidarischer Verbundenheit und christlicher Liebe

-        Veranstaltungen im Bildungswerk der KAB, Diözesanverband Osnabrück

-        religiöse Veranstaltungen, Exerzitien und Einkehrtage;

-        Aktionskreise und Zielgruppen

-        Arbeitskreise, Familienkreise und Betriebsgruppen

-        das Schrifttum und die Verbandzeitung der KAB

-        Beteiligung und Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen der KAB und deren Einrichtungen

-        enge Verbindung mit den Nachbargruppen der KAB im Dekanats-, Stadt- oder Unterbezirksverband, Eingliederung in den Bezirksverband und Mitgliedschaft im Diözesanverband, Beteiligung an deren Veranstaltungen und die Durchführung der in ihren Organen gefassten Beschlüsse

-        die Förderung der gemeinnützigen Einrichtungen der KAB, insbesondere des jeweiligen Bezirksverbandes, des Diözesanverbandes Osnabrück und des Bundesverbandes.

§ 5.        Mitgliedschaft

1.     Mitglieder können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Ehegatten und -gattinnen werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben der KAB Deutschlands bekennen.

2.     Als Mitglieder können auch Personen beitreten, die den Bestrebungen der KAB ein besonderes Interesse entgegenbringen, soweit sie nicht als Mitglieder nach Abs. 1 aufgenommen werden können.

3.     Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand/das Leitungsteam.

§ 6.        Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben ein Recht auf:

 1.   Mitgestaltung der KAB durch Ausübung des passiven und aktiven Wahlrechtes in der Jahreshaupt­versammlung. Weiterhin haben die Mitglieder das Recht, zu der Jahreshauptversammlung Anträge zu stellen, bei zu fassenden Beschlüssen mitzuwirken und abzustimmen.

2.   Teilhabe an in gesonderter Trägerschaft eingerichteten Bildungs- und Erholungseinrichtungen sowie an den Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen der KAB im Rahmen der Richtlinien und gegebenen Möglichkeiten.

3.   Die Mitglieder haben weiterhin ein Recht auf Erhalt der Verbandszeitschrift.

§ 7.        Aufgaben der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Aufgabe, die religiös-sozialen Bestrebungen der KAB nach besten Kräften zu fördern und im eigenen Leben zu verwirklichen, d.h.:

1.  an den Veranstaltungen der KAB mitzuwirken

2.  im apostolischen Sinne der Sozialverkündigung zu wirken

3.  in Pfarrgemeinde und Öffentlichkeit mitzuwirken

4.  gegenseitige Hilfsbereitschaft zu üben

5. den Beitrag pünktlich zu entrichten.

§ 8.        Ende der Mitgliedschaft

I.      Die Mitgliedschaft erlischt:

-        durch Tod

-        durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand/dem Leitungsteam unter Einhalten einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende

-        durch Ausschluss.

 

II.    Durch Vorstandsbeschluss kann nach Prüfung der Tatsachen und Anhören des Betroffenen - mit Ausnahme von Vorstandsmitgliedern - ausgeschlossen werden:

-        wer den Satzungen der KAB zuwiderhandelt

-        wer Organisationen beitritt, die der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung entgegenstehen

-        wer über 3 Monate schuldhaft mit den Beiträgen im Rückstand bleibt, ohne Stundung erwirkt zu haben.

Vorstandsmitglieder/Leitungsteammitglieder können nur durch die Jahreshauptversammlung ausgeschlossen werden.

 

III.  Der Ausschluss ist dem/der Ausgeschlossenen und dem jeweiligen Bezirksvorstand und dem Diözesanverband Osnabrück unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

 

IV.  Der Ausschluss kann durch die Schiedsstelle des Bundesverbandes der KAB Deutschlands e.V. überprüft werden.

 

V.    Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge oder auf Anteil an dem Vermögen der KAB.

§ 9.        Organe

Die Organe sind:

1.         Die Jahreshauptversammlung

2.         der Vorstand/das Leitungsteam.

§ 10.    Jahreshauptversammlung

1.     Die Jahreshauptversammlung muss wenigstens einmal im Jahr vom Vorstand/dem Leitungsteam einberufen werden.
Die Einladung muss vom Vorstand/dem Leitungsteam unter Einbehaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

2.     Die Tagesordnung setzt der Vorstand/das Leitungsteam fest.

3.     Auf Verlangen des Vorstandes/des Leitungsteams oder 1/3 der Mitglieder muss eine außerordentliche Jahreshauptversammlung innerhalb eines Monats einberufen werden.

4.     Die Jahreshauptversammlung ist, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde, mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

Über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer qualifizierten Mehrheit von 4/5 der Mitglieder beschlossen werden. Ist eine Jahreshauptversammlung zur Auflösung des Vereins wegen zu geringer Teilnehmer nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 6 Wochen, aber nicht vor Ablauf von 2 Wochen, eine neue Versammlung einberufen werden, die mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist.

5.     Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

6.     Die Jahreshauptversammlung wird parlamentarisch durch den Vorstand/das Leitungsteam geleitet.

7.     Die Wahlen sind als geheime Wahlen durchzuführen. Bei nur einem Vorschlag kann die Wahl durch Handaufheben erfolgen, sofern kein Widerspruch erfolgt. Bei Stimmengleichheit findet Stichwahl statt.

8.     Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind mit 2/3-Mehrheit, alle anderen mit einfacher Mehrheit gültig.

9.     In der Jahreshauptversammlung hat jedes anwesendes Mitglied eine Stimme.

§ 11.    Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.     Entgegennahme der Jahresberichte der Mitglieder des Vorstandes/des Leitungsteams sowie die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes/des Leitungsteams

2.     die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Vereinsbeitrages

3.     Wahl und/oder Abberufung der Mitglieder des Vorstandes/des Leitungsteams

4.     Ernennung von Ehrenmitgliedern

5.     Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages

6.     Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes/Leitungsteams

7.     Beschlussfassung über Anträge aus der Mitgliedschaft, Anträge an die Jahreshauptversammlung haben mindestens eine Woche vor der Jahres­haupt­versammlung dem Vorstand vorzuliegen.

8.     die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

9.     Wahl der Kassenprüfer

10.  Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

§ 12.    Der Vorstand

I.      Der Vorstand besteht aus:

  1. der/dem Vorsitzenden
  2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Präses oder einem/einer geistlichen Begleiter­/Begleiterin
  4. der/dem Kassierer/in
  5. der/dem Schriftführer/in
  6. der/dem Verantwortlichen der Zielgruppenarbeit
  7. je nach Schwerpunktsetzung durch die Jahreshauptversammlung werden weitere Vorstandsmitglieder mit besonders umschriebenen Aufgaben gewählt.

 

II.    Alle Mitglieder des Vorstandes, außer dem Präses, bzw. der/dem geistlichen Begleiter/in, werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

III.  Der Vorstand trifft sich in regelmäßigen Abständen. Er muss zusammentreten, wenn 1/3 der Vorstands­mitglieder oder der Bezirksvorstand dies verlangen. Für die Arbeit des Vorstandes ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.

 

IV.  Die/der Vorsitzende und der Präses sind gemeinsam die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Bei Verhinderung eines der beiden wird er/sie durch ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

 

V.    Zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam bevollmächtigt, den Ortsverein außergerichtlich, soweit es sich um Rechtsgeschäfte auf örtlicher Ebene handelt, zu vertreten.

§ 13.    Das Leitungsteam

I.      Sofern in einem Ortsverein ein Vorstand nach § 12 nicht zustande kommt, können die Aufgaben auch von einem Leitungsteam, bestehend aus mindestens drei und höchstens acht Mitgliedern wahrgenommen werden. Über die Einrichtung eines Leitungsteams und die Zahl der Mitglieder entscheidet die Jahreshaupt­versammlung.

 

II.    Das Leitungsteam wird von der Jahreshaupt­versammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

III.  Das Leitungsteam trifft sich in regelmäßigen Abständen. Er muss zusammentreten, wenn 1/3 der Mitglieder des Leitungsteams oder der Bezirksvorstand dies verlangen. Für die Arbeit des Leitungsteams ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.

 

IV.  Das Leitungsteam beschließt die Verteilung der Aufgaben, insbesondere die gerichtliche Vertretung gemäß § 26 BGB und die Kassenführung, auf seine Mitglieder.

 

V.    Zwei Mitglieder des Leitungsteams sind gemeinsam bevollmächtigt, den Ortsverein außergerichtlich, soweit es sich um Rechtsgeschäfte auf örtlicher Ebene handelt, zu vertreten.

§ 14.        Aufgaben des Vorstandes/Leitungsteams

Der Vorstand/das Leitungsteam ist verantwortlich für die gesamte Arbeit und die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung. Ihm obliegt besonders:

1)     die gesamte Arbeit zu koordinieren

2)     den Kontakt zu den Organen innerhalb des Verbandes zu pflegen und die KAB zu vertreten

3)     die Verbindung zu anderen Organisationen und Institutionen herzustellen und zu pflegen

4)     die Verantwortung für die Zielgruppenarbeit

5)     die Verantwortung für die Vertrauensleute

6)     die ständige Information über Fragen und Probleme der Arbeitsgemeinschaft am Ort

7)     die Sorge um die innere Ausrichtung der KAB sowie der Zusammenarbeit mit den Bezirks-, Diözesan- und Bundesorganisationen

8)     die Planung und Durchführung der Arbeitsschwerpunkte

9)     die Zusammenarbeit mit der CAJ

10)  die Stellungnahme zu aktuellen Fragen

11)  die Berufung aller Vertrauensleute, - Leiter der Gruppen

12)  die Regelung aller organisatorischen Angelegenheiten sowie die Geschäftsführung

13)  die Gründung von Arbeitskreisen und Zielgruppen

14)  die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 15.    Präses/geistliche Begleitung

Präses ist entweder der Pfarrer oder ein/e vom Vorstand gewählte/r und vom Pfarrer beauftragte/r

Seelsorger/in. Er/sie wird im vom Diözesanbischof auf Vorschlag des Diözesanpräses ernannt.

Seine/ihre Aufgabe ist:

1)     die Arbeit der KAB im Sinne des Evangeliums zu vertiefen und die verantwortlichen Mitarbeiter zu inspirieren

2)     bei der Ausrichtung der Arbeit zu beraten und die religiöse Bildungsarbeit mit zu tragen.

§ 16.    Kassierer/in

Der/die Kassierer/in ist verantwortlich für die Führung der Kassengeschäfte und des Inventarverzeichnisses, für die Abrechnung mit den Vertrauensleuten, dem Bezirk und dem Verband. Ihm/ihr obliegt die Verwaltung des Vermögens und der Einrichtungen und die Sorge um die Finanzierung er KAB-Arbeit.

§ 17.    Vertrauensleute

Die Vertrauensleute haben die Aufgabe:

1.     mit den Mitgliedern ihres Bezirkes einen lebendigen Kontakt zu pflegen, um

  1. sie über die Arbeit der KAB zu informieren
  2. ihre Meinungen und Probleme zu erfahren
  3. sie zur aktiven Mitarbeit anzuregen.

2.     neue Mitglieder für die KAB zu gewinnen.

3.     für den Besuch der Versammlungen, Veranstaltungen etc. zu werben.

4.     die Beiträge regelmäßig einzuholen soweit keine Einzugsermächtigung vorliegt und die Verbandszeitung zu bringen.

§ 18.    Die Kassenprüfer/in

Die Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, haben die Verpflichtung, wenigstens einmal im Jahr die Kassenführung und die Mitgliederlisten zu prüfen und der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Ein Kassenprüfer darf allenfalls für 2 Wahlperioden gewählt werden.

§ 19.    Auflösung

Die Auflösung vollzieht sich nach den Bestimmungen des § 10, Absatz 4 und 8. Außerdem bewirkt der Austritt aus dem Diözesanverband der KAB im Bistum Osnabrück die Auflösung

§ 20.    Inkrafttreten der Satzung

Ergänzungen dieser Satzung aufgrund von Beschlüssen einer Jahreshauptversammlung bedürfen der Zustimmung des Diözesanvorstandes der KAB Osnabrück.

 

Die Rahmensatzung wurde auf dem Diözesantag der KAB, Diözesanverband Osnabrück, am 25.03.2006 beschlossen. Sie tritt als Satzung der Vereine zum 01.01.2008* in Kraft.

*Anmerkung: Die obige Rahmensatzung wurde am 20. Januar 2007 auf der 97. Generalversammlung der KAB Hagen von den Mitgliedern angenommen und ist damit gültig.